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AGB

AGB (Gültig ab 01.01.2022)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JVH Bau Group GmbH

1. Grundsätzliches

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil der Offerten und Auftragsbestätigungen und somit der zwischen dem Kunden (nachfolgend: Besteller) und JVH Bau Group GmbH (nachfolgend: Unternehmer) abgeschlossenen Verträge dar. Soweit im nachfolgenden nichts abweichendes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der SIA-Norm.

2. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und Unternehmer. Die Bestimmungen haben ausschliessliche Geltung. Abweichende Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

3. Vertragsschluss und Leistungserbringung

Eine verbindliche Annahme des Vertragsschlusses vonseiten des Unternehmers liegt erst mit der Auftragsbestätigung vor. Offerten stellen damit ausdrücklich Anträge ohne Verbindlichkeit dar. Ab Auftragsbestätigung sind die offerierten Preise für eine Ausführung der Arbeiten innert drei Monaten verbindlich. Als Auftragsbestätigung zählt eine vom Besteller signierte Offerte. Sollten die offerierten Arbeiten innert drei Monaten nach Auftragsbestätigung trotz gehörigem Angebot vonseiten des Unternehmers nicht ausgeführt werden können, so hat der Unternehmer das Recht, im Fall von Materialkosten- und Lohnänderungen, die Arbeiten zu entsprechend geänderten Preisen anzubieten. Wird das geänderte Angebot vom Besteller nicht akzeptiert, so gilt der Auftrag als widerrufen. Für allfällige bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers besteht ein Vergütungsanspruch nach Art. 377 OR.

Der Zeitpunkt und die Dauer der Ausführung werden in gegenseitiger Absprache festgelegt. Die Ausführung erfolgt durch Angestellte, Temporär-Personal, Akkordanten, Subunternehmer oder ähnlich. Entstehen durch Umstände, welche der Besteller zu verantworten hat, Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen.

4. Zusatzaufträge

Wird vonseiten des Bestellers eine in der Offerte nicht vorgesehene Leistung verlangt, hat der Unternehmer Anspruch auf gesonderte Vergütung nach Absprache. Fehlt eine Absprache über die Höhe der Mehrkosten, so ist eine branchenübliche Vergütung für die entsprechenden Zusatzleistungen geschuldet. Der Unternehmer weist den Besteller vor der Ausführung der entsprechenden Zusatzaufträge auf die jeweiligen Mehrkosten hin.

5. Zahlungskonditionen

Übertrifft die Auftragssumme 2’500.00 CHF, wird eine Akontozahlung von mind. 50% fällig. Je nach Art des Auftrags variiert die Akontozahlung. Abschlagsrechnungen können jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn sie auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben wurden. Die Rechnungen des Unternehmers sind, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. belastet. Beanstandungen durch den Besteller haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Rechnungen des Unternehmers. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

6. Verzug in der Werkausführung

Ist der Unternehmer aus Gründen, welche kein Verschulden seinerseits begründen (beispielsweise ungünstige Witterungs- und Trocknungsbedingungen, Lieferverzug von Material, unvorhergesehener Ausfall von Mitarbeitern), mit der Werksausführung in Verzug, so kann der Besteller aus der verspäteten Ablieferung des Werkes keine Ansprüche geltend machen. Der Rücktritt vom Vertrag ist bei unverschuldetem Verzug ausgeschlossen.

7. Gewährleistung/Haftung

Der Unternehmer garantiert die Ausführung der offerierten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik. Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind umgehend nach der Fertigstellung und Ablieferung vom Besteller im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Ein Abnahmeprotokoll ist vom Besteller nach der Sichtung des Werks zu signieren. Dem Besteller obliegt eine Garantie nach den Normen der SIA.

8. Beanstandungen

Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen seit der Ablieferung des Werkes beim Unternehmer schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefrist gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Eine Mängelrüge befreit den Besteller nicht von der Verpflichtung der fristgerechten Zahlung. Begründete Mängelrügen berechtigen den Unternehmer zur Nachbesserung innert angemessener Frist. Die Wandelung, Minderung und der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Garantie

Für verdeckte Mängel besteht eine Garantiefrist (Verjährungsfrist) von 2 Jahren, sofern eine Garantieleistung schriftlich vereinbart wurde.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ist 8305 Dietlikon. Für Klagen (inklusive Betreibungen und damit zusammenhängender Verfahren) des Unternehmers gegen den Besteller ist die Zuständigkeit am Sitz resp. Wohnsitz des Bestellers vorbehalten. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

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